Auswirkungen der OffenlegungsVO auf Bestandsfonds
By EsqSocial Corporation 02/06/21
Da die OffenlegungsVO nicht zwischen neu aufgelegten und bestehenden AIF unterscheidet, sondern beide unter die Definition des Finanzprodukts nach Art. 2 Nr. 12 (ii) OffenlegungsVO fasst, stellt sich für die betroffenen Finanzmarktakteure die wichtige Frage, welche Transparenzpflichten nach der OffenlegungsVO in Bezug auf Immobilienfonds gelten und somit zu beachten sind, die zum 10. März 2021 bereits aufgelegt waren („Bestandsfonds“). Da diese Frage in der OffenlegungsVO nicht für alle Fälle...
By: King & Spalding